Die FlexCo steht für „Flexible Kapitalgesellschaft“ und ist eine neue Gesellschaftsform. Starte direkt online deine FlexCo Gründung:
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Diese neue Gesellschaftsform ist Teil des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023 und soll am 1. November in Kraft treten. Die FlexCo zielt darauf ab, die Kapitalaufbringung für Start-ups zu vereinfachen und bietet gegenüber der herkömmlichen GmbH Vorteile, wie niedrigere Mindeststammkapitalanforderungen und flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten für Geschäftsanteile und Stimmrechte.
So wird das Mindeststammkapital für GmbHs und FlexCos auf 10.000 Euro gesenkt, wovon 5.000 Euro in bar eingezahlt werden müssen. Zudem können bei der FlexCo Stammeinlagen schon ab einem Euro möglich sein, was eine kostengünstigere Beteiligung und eine breitere Streuung der Anteile ermöglicht.
FlexCo-Gesellschafter können ihre Anteile in Stückanteile von mindestens einem Euro Nennbetrag aufteilen und über diese separat verfügen, was insbesondere bei Venture-Capital-Finanzierungen nützlich ist. Außerdem wird bei der FlexCo eine uneinheitliche Stimmabgabe ermöglicht, was bei GmbHs bisher umstritten war. Dies erleichtert Treuhandkonstruktionen, da der Treuhänder für die dahinterstehenden Investoren unterschiedlich abstimmen kann.
Für bestehende GmbHs könnte die Umwandlung in eine FlexCo interessant sein, und obwohl nicht alle Anliegen der Start-up-Szene im Entwurf berücksichtigt wurden, wird die Einführung der FlexCo als wichtiger Schritt zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts gesehen. [1]
Justizausschuss gibt grünes Licht (Update 30.11.2023)
Der Justizausschuss des österreichischen Parlaments hat grünes Licht für die Einführung der „Flexiblen Kapitalgesellschaft“ (FlexKapG) gegeben, eine neue Rechtsform, die speziell auf die Bedürfnisse von Startups und Gründerinnen zugeschnitten ist. Mit dieser Änderung wird auch das Mindeststammkapital für GmbHs von 35.000 € auf 10.000 € gesenkt. Diese Gesetzesänderung stieß auf unterschiedliche Reaktionen: Während ÖVP und Grüne das Gesetz begrüßten, äußerten SPÖ und FPÖ Bedenken hinsichtlich der Anteilsübertragungen ohne Notare und der Verwendung ausschließlich weiblicher Formen bei natürlichen Personen im Gesetzestext. Die NEOS hielten das Gesetz für nicht weitreichend genug.
Zusätzlich wurde das „Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz 2023“ verabschiedet, das EU-Vorgaben umsetzt und eine temporäre „Disqualifikation“ von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften oder Genossenschaften vorsieht, wenn diese wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Die SPÖ äußerte Zweifel an der EU-Konformität dieses Gesetzes, während Justizministerin Alma Zadić die Bedenken zurückwies und die Übereinstimmung mit EU-Richtlinien betonte. [2]
Mitarbeiter Beteiligung
Ab 1. Januar 2024 sollen Arbeitnehmer von FlexCos einfacher und steuerlich begünstigt durch die Ausgabe von Unternehmenswertanteilen am Erfolg der Kapitalgesellschaft beteiligt werden können. Bis zu 25% des Kapitals einer FlexCo können von den Mitarbeitenden gehalten werden, wobei jeder Arbeitnehmende maximal 10% halten darf. Die Lohnsteuerpflicht tritt nicht mehr bei der Übertragung der Unternehmenswertanteile ein, sondern erst bei deren späterer Veräußerung oder anderen relevanten Ereignissen, wie der Beendigung des Dienstverhältnisses. Für die Besteuerung gelten bestimmte Fristen und Regeln, und es werden 75% der Bemessungsgrundlage mit einem Sondersteuersatz von 27,5% besteuert, während die restlichen 25% dem regulären Lohnsteuertarif unterliegen [3]